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Der Abgemahnte hatte Originalwaren des Abmahners angeboten, aber dies unter einer anderen (weiteren) Marke. Dadurch wäre die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, so der Vorwurf. Das dürfte rechtlich nicht ganz unumstritten sein, denn das Angebot erfolgt zumindest auch unter der Marke des Abmahners, und zusätzlich unter einer weiteren Marke. Auch wenn ein gewisser Grad an Irreführung vorliegt, bleiben Zweifel, ob tatsächlich einen Markenverstoß vorliegt.