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Es wurde ein Salz als Himalaya-Salz beworben – und damit suggeriert, dass es sich um ein Salz aus dem Himalaya-Massiv handelt. Tatsächlich stammte das Salz aber aus Pakistan. Zwar ist der Begriff „Himalaya-Salz“ nicht regional geschützt, wie dies beispielsweise bei „Champagner“ der Fall ist. Gleichwohl hat sich in der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers eine bestimmte Vorstellung sowohl über die Qualität als auch über die Herkunft von „Himalaya-Salz“ herausgebildet; die beanstandete Etikettierung hat insoweit bewusst durch die zwar sachlich richtige, aber von der Verbrauchervorstellung abweichende Herkunftsbezeichnung Eigenschaften dieses Salzes „angepriesen“, die gar nicht vorhanden sind. Es dürfte sich daher tatsächlich um eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung handeln.

Die Wettbewerbszentrale mahnte einen Onlinehändler ab, der damit warb, sich noch schnell vor der kommenden Preiserhöhung die alten Preise zu sichern. Doch täuschte er damit seine Kunden, denn zu einer Preiserhöhung ist es nicht gekommen. Jede Werbeaussage muss aber klar und wahr sein, damit es nicht zu Irreführungen kommt.

OLG Köln, 19.02.2019, 6 U 141/18

In dem Rechtsstreit hatten sich zwei Importeure von Plüschtieren darüber gestritten, ob die Verbraucher durch die Werbung des beklagten Unternehmens in die Irre geführt werden. Dieses hatte bei den gängigen Online-Verkaufsportalen die Höhe der bis zu 160 cm großen Teddybären gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angegeben. Diese Diagonale war auch auf den Verkaufsbildern eingezeichnet. Das klagende Unternehmen hielt dies für eine Irreführung der Verbraucher. Weiterlesen