Das kleine Fürstentum Andorra hat nach jahrelangem Streit eine Niederlage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) kassiert. Das Bildzeichen „ANDORRA“ darf nicht als EU-Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden, urteilte das Gericht (Urt. v. 23.02.2022, RS: T-806/19).

 

Das Fürstentum hatte den Namen unter anderem als Marke für Fotografien, Tabak und Reisen, aber auch Finanzdienstleistungen beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Das Amt wies dies jedoch ab. Es befand, dass der Name aufgrund seines beschreibenden Charakters als Herkunftsort der Waren missverstanden werden könne oder als Ort, wo die Dienstleistungen erbracht werden. Der Begriff sei beschreibend und verfüge nicht über die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft.

 

Der EuG wies die Klage nun in vollem Umfang ab. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Markenamt zurecht von dem beschreibenden Charakter der Bezeichnung ‚ANDORRA‘ ausgegangen ist.

 

Der Staat Andorra hatte dagegen argumentiert, dass zum Beispiel die Wortmarke ‚MONACO‘ (EUTM 1069254) zugunsten der S.A.M. Marques de l’Etat de Monaco – Monaco Brands und die Wortmarke ‚CANNES‘ (EUTM 4510021) zugunsten der Stadt Cannes geschützt seien.