Hersteller von Tierbekleidung dürfen ihre Produkte nicht unter der Marke „The Dog Face“ vertreiben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte einem Online-Händler die entsprechende Kennzeichnung. Grund dafür sei die bewusste Nähe zur bekannten Outdoor-Kleidungsmarke „The North Face“, welche im Eilverfahren ihre Markenrechte durchsetzte (Beschl. v. 28.6.2022, Az. 6 W 32/22).

 

Die Antragstellerin ist die Inhaberin der Marke „The North Face“, die unter anderem für Bekleidung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Das Unternehmen störte sich daran, das ein Händler online Bekleidung für Tiere vertreibt und die Produkte mit „The Dog Face“ kennzeichnete.

 

Die Markeninhaberin könne von dem Online-Händler verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit „The Dog Face“ kennzeichnet, stellte das OLG fest. Aufgrund der Zeichenähnlichkeit sei sie ihren Markenrechten beeinträchtigt.

 

Aufgrund einer gewissen Warenähnlichkeit der Outdoor-Bekleidung und der angebotenen Tierbekleidung sei davon auszugehen, dass die Verkehrskreise das Zeichen „The Dog Face“ gedanklich mit „The North Face“ verknüpfen würden.

 

Für die Annahme der Verletzung reiche es aus, dass die Wortfolge „The Dog Face“ sicherkennbar an die Marke „The North Face“ anlehne. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maße bekannt ist, werde der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen.

 

Es genüge, dass Kunden annehmen könnten, dass „The North Face“ ihr Sortiment auf Hundekleidung erweitert habe, um es dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben.