Es bestehe Verwechslungsgefahr mit den Audi-Modellen S6 und S8, entschied das LG München I (Urt. v. 19.01.2023, Az. 1 HK O 13543/21).

 

Der zusätzliche Buchstabe „E“ sichere keine hinreichende Unterscheidungskraft, weil er als Abkürzung für „Elektro“ quasi allgegenwärtig sei. Deshalb sei zu erwarten, dass viele potenzielle Autokäufer darin nur einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sähen: Verbraucher könnten annehmen, der ES6 sei die Elektroversion des S6, und beide Fahrzeuge seien vom selben Hersteller.

 

Das Gericht ging davon aus, dass der in der Werbung zu sehende Firmenname für die Bewertung der Verwechselungsgefahr rechtlich außer Betracht zu bleiben habe. Es handele sich bei dem angegriffenen Zeichen erkennbar um einen Kfz-Typenbezeichnung. Es gebe im Automobilbereich die Gepflogenheit, Typenbezeichnungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen. Es gelte der Grundsatz, dass Marken als Ganzes zu vergleichen seien.

 

Audi hatte im Oktober 2021 auf Unterlassung der Werbung, Auskunft und Schadensersatz geklagt und auf den Schutz seiner eingetragenen Marken S6 und S8 verwiesen. Nio verkauft seine E-Autos ES6 und ES8 bisher in China und Norwegen, will sie aber auch in Deutschland auf den Markt bringen.