Ein Streit zweier Eierlikörhersteller ist vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht ausgetragen worden. Der Spirituosenfabrikant Verpoorten aus Bonn hat seinen Konkurrenten Nordik aus dem niedersächsischen Jork auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadensersatz verklagt (Az. I-20 U 41/22).

 

Die Beklagte hatte fünf Eierlikörflaschen in fünf verschiedenen Geschmacksrichtungen mit dem Zusatz „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ beworben. Dadurch sehen die Anwälte Verpoortens die Interessen ihrer Mandantschaft verletzt.

 

Jahrzehntelang habe diese in den Slogan „Eieiei Verpoorten“ viel Geld investiert und sich diesen bereits 1978 als Wortmarke schützen lassen.

 

Doch das Gericht sah dem Abstand zwischen beiden Ei-Slogans ausreichend groß. Immerhin sei das Ei die Grundlage allen Eierlikörs und es könne „keinem Hersteller untersagt werden, auf diese Zutat hinzuweisen“.

 

Das Gericht sah weitere Unterschiede, die auf einen ausreichend großen Abstand beider Werbeauftritte hindeuten: So sei „Eieieiei“ gemeinhin ein Ausdruck der Überraschung – was der norddeutschen Ei-Aufzählung völlig abgehe. Als Symbol des Osterfests sei das Ei ebenfalls nicht von einem Unternehmen vereinnahmbar – und schließlich hätten die Niedersachsen bei ihrer Osterwerbung ein Nest voller Flaschen abgebildet.

 

Das Gericht hatte die Klage von Verpoorten abgewiesen, da es an einem markenmäßigen Gebrauch des Zeichens fehle.