Es wurde ein Salz als Himalaya-Salz beworben – und damit suggeriert, dass es sich um ein Salz aus dem Himalaya-Massiv handelt. Tatsächlich stammte das Salz aber aus Pakistan. Zwar ist der Begriff „Himalaya-Salz“ nicht regional geschützt, wie dies beispielsweise bei „Champagner“ der Fall ist. Gleichwohl hat sich in der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers eine bestimmte Vorstellung sowohl über die Qualität als auch über die Herkunft von „Himalaya-Salz“ herausgebildet; die beanstandete Etikettierung hat insoweit bewusst durch die zwar sachlich richtige, aber von der Verbrauchervorstellung abweichende Herkunftsbezeichnung Eigenschaften dieses Salzes „angepriesen“, die gar nicht vorhanden sind. Es dürfte sich daher tatsächlich um eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung handeln.

Das LG Bielefeld stellte mit Urteil vom 12.08.2008 (Az. 10 O 36/08) fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gilt – zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gem. § 21 DiätV erfolge.

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Es liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma DACHS DEUTSCHLAND / Harald Durstewitz, vertreten durch die FAREDS Rechtsanwalts mbH vor. Abgemahnt werden Influencer (Instagram) wegen angeblicher Nichtkenntlichmachung kommerzieller Werbung sowie Shopbetreiber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Bei Preisvergleichen muss die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Diese Vorschrift gilt seit dem 28.5.2022 und wurde im Rahmen der Umsetzung der ModernisierungsRL eingeführt. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 12.12.2022 – 3 W 38/22) entschied nun, dass ein Streichpreis als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht ausdrücklich als solcher zu kennzeichnen sei.

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Wer eine Abmahnung erhält, wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der BGH (Urt. v. 12.1.2023 – I ZR 49/22) entschied nun, dass es ausreiche, wenn der Unterlassungsschuldner die unterschriebene Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist als PDF per E-Mail versendet. Eine Übersendung im Original sei nicht erforderlich. Habe der Gläubiger jedoch die zusätzliche Übersendung des Originals zur Bedingung gemacht und komme der Schuldner dem nicht nach, fehle es in einem solchen Fall an einer für den Wegfall der Widerholungsgefahr notwendigen Vereinbarung einer effektiven Sanktionsandrohung.

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Ein Hersteller von Kerzen wurde von „Louis Vuitton“ kürzlich dafür abgemahnt, dass er das geschützte Zeichen „LV“ zusammen mit dem Muster der Marke „Louis Vuitton“ für seine Kerzen verwendete. Aufgrund dessen, dass diese Marke einen großen Bekanntheitsgrad hat, ist es nicht entscheidend, dass die Produktion von Kerzen gar nicht im Ähnlichkeitsbereich der geschützten Marke liegt. Der markenrechtliche Schutz bei derart bekannten Marken ist sehr umfassend, sodass von Seiten Louis Vuitton kein expliziter Schutz für Kerzen existieren muss.

Die Wettbewerbszentrale mahnte einen Onlinehändler ab, der damit warb, sich noch schnell vor der kommenden Preiserhöhung die alten Preise zu sichern. Doch täuschte er damit seine Kunden, denn zu einer Preiserhöhung ist es nicht gekommen. Jede Werbeaussage muss aber klar und wahr sein, damit es nicht zu Irreführungen kommt.

„Bekömmlich“ oder „magenschonend“ sind gesundheitsbezogene Angaben. Von einem Gesundheitsbezug spricht man, wenn die Werbung für ein Produkt vorgibt, dass eventuelle gesundheitliche oder negative Auswirkungen geringer auftreten oder gar ganz wegfallen. Der „Verband sozialer Wettbewerb e.V.“ mahnte einen Verkäufer von Kaffee ab, der seinen Kaffee mit derartigen, unzulässigen Angaben bewarb.

Starkstrombetriebene Durchlauferhitzer müssen von Netzbetreibern oder von eingetragenen Installateuren installiert werden. Ansonsten ist ein solcher Durchlauferhitzer nur eingeschränkt benutzbar. Der „Verein gegen Unwesen in Handel&Gewerbe Köln e.V.“ mahnte ab, dass ein solcher Hinweis nicht mit angegeben wurde, obwohl es sich dabei um wesentliche Informationen nach §5a Abs. 2 UWG handelt und deshalb darauf verwiesen werden muss.

Die Anbringung von Warnhinweisen sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden!

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