Starkstrombetriebene Durchlauferhitzer müssen von Netzbetreibern oder von eingetragenen Installateuren installiert werden. Ansonsten ist ein solcher Durchlauferhitzer nur eingeschränkt benutzbar. Der „Verein gegen Unwesen in Handel&Gewerbe Köln e.V.“ mahnte ab, dass ein solcher Hinweis nicht mit angegeben wurde, obwohl es sich dabei um wesentliche Informationen nach §5a Abs. 2 UWG handelt und deshalb darauf verwiesen werden muss.
Die Anbringung von Warnhinweisen sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden!
Lego hat im Kampf gegen chinesische Kopien seiner Mini-Figuren einen juristischen Erfolg errungen. Das Landgericht Düsseldorf untersagte einem Paderborner Spielwarenhändler den Verkauf von bestimmten Konkurrenzprodukten aus China, weil deren Gestaltung die Markenrechte des dänischen Unternehmens verletze (Urt. v. 12.08.2022, Az. 38 O 91/21).
Händler können mit dem Slogan „Black Friday“ werben, ohne eine Abmahnung befürchten zu müssen. Mit Urteil hat das Kammergericht (KG) Berlin eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin bestätigt, das die Marke „Black Friday“ für verfallen erklärt hat (Urt. v. 14.10.2022, Az. 5 U 46/21).
Weil sie dem „Goldhasen“ von Lindt zu ähnlich sehen, hat das Oberlandesgericht (OLG) München der Allgäuer Confiserie Heilemann verboten, Schokohasen mit goldener Verpackung zu verkaufen. Der 29. Zivilsenat befand, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten bestehe (Urt. v. 27.10.2022, Az. 29 U 6389/19).
Der britische Gin-Hersteller Bullards hat einen Streit gegen Red Bull um die Namensähnlichkeit gewonnen.
Es bestehe Verwechslungsgefahr mit den Audi-Modellen S6 und S8, entschied das LG München I (Urt. v. 19.01.2023, Az. 1 HK O 13543/21).
Ein Streit zweier Eierlikörhersteller ist vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht ausgetragen worden. Der Spirituosenfabrikant Verpoorten aus Bonn hat seinen Konkurrenten Nordik aus dem niedersächsischen Jork auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadensersatz verklagt (Az. I-20 U 41/22).
So hat sich der Sportartikelhersteller “Puma“, der das Wort PUMA verbunden mit der Abbildung eines springenden Pumas als Wortbildmarke registriert hat, erfolgreich letztinstanzlich vor dem BGH (Urteil vom 02.04.2015 – I ZR 59/13) gegen einen Designer durchgesetzt, der im Jahr 2006 für sich die Wort-Bildmarke Pudel, also das Wort PUDEL verbunden mit dem Umriss eines springenden Pudels, für Sportbekleidung hat schützen lassen.
Es geht um eine Abmahnung der Firma FAST Fashion Brands GmbH, in der eine Verletzung der Wortmarke „MO“ durch den Verkauf von Turnschuhen der Marke Nike unter der Bezeichnung „NIKE AIR COURT MO IV“ bzw. „NIKE COURT MO 4“ auf der Handelsplattform Amazon zum Gegenstand der Abmahnung gemacht wird.


